Vermögensübertragung

Vermögensübertragung
I. Gesellschaftsrecht:1. Vollübertragung: Übergang des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger (§ 174 I UmwG). Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird keine Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger, sondern eine Gegenleistung in anderer Form gewährt (z.B. Entschädigung).
- 2. Teilübertragung: Übertragung eines Teils des Vermögens oder mehrerer bzw. sämtlicher Vermögensteile als Gesamtheit auf einen bestehenden Rechtsträger (§ 174 II UmwG) unter vorheriger Spaltung des Vermögens. Die Spaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden ( Spaltung von Kapitalgesellschaften).
- 3. Gesetzlich geregelte Arten nach dem Umwandlungsgesetz: Vgl. Tabelle „Vermögensübertragung“.
II. Außenhandel: Zahlungsbilanz.

Lexikon der Economics. 2013.

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